Ärztlicher "Hotelservice"

Die Eintragung eines Unternehmens, das von vier ärzten gegründet wurde, als 'ärztlicher Hotelservice' in einem Telefonbuch ist nicht ohne weiteres wettbewerbswidrig.

Ein wettbewerbswidriger Missbrauch und eine Irreführung liegen jedoch dann vor, wenn der durch die Eintragung beworbene ärztliche Bereitschaftsdienst nur vorgeschoben ist, lediglich Werbung für einzelne hinter ihm stehende ärzte betrieben wird und das Betreiberunternehmen nicht auch andere Mediziner als die vier Gesellschafter vermittelt.

Urteil des BGH vom 20.05.1999
I ZR 54/97

NJW Heft 40/1999, VI

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