Ärztliche Aufklärungspflicht und Behandlungsverweigerung des Patienten

Eine Patientin verklagte ihren Arzt mit der Behauptung, er habe nach einem Stich eines Rosendorns in ihren Zeigefinger bei deutlichen Entzündungserscheinungen zu spät zu einer dringend angezeigten Operation geraten. Deswegen leide sie an erheblichen Folgeschäden (Vernarbung, Krümmung des Fingers etc.). Sie verlangte von dem Arzt Schadensersatz von über 13.500 DM. Der Mediziner behauptete demgegenüber, die Patientin habe die notwendige Behandlung verweigert.
Das Oberlandesgericht Schleswig wies zunächst grundsätzlich darauf hin, dass ein Arzt die Behauptung, die notwendige Behandlung des Patienten sei wegen dessen Weigerung unterblieben, beweisen muss. Ferner ist der Arzt verpflichtet, seinen Patienten, der die notwendigen Behandlungsmaßnahmen ablehnt, auf mögliche, für Laien nicht ohne weiteres erkennbare Gefahren der Nichtbehandlung hinzuweisen. Die therapeutische Aufklärungspflicht geht jedoch nicht so weit, dass der Patient auch über allgemein bekannte, dem Patienten drohende Erkrankungsverläufe (hier: Ausbreitung des krankhaften Entzündungszustands) aufklären muss. Im konkreten Fall konnte der Arzt nachweisen, dass die Patientin trotz ordnungsgemäßer Aufklärung und Belehrung die angeratene Operation zunächst verweigerte. Die Schadensersatzklage wurde daher abgewiesen

Urteil des OLG Schleswig vom 08.06.2001

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