Ärztliche Aufklärungspflicht bei alternativen Behandlungsmöglichkeiten

Besteht die Möglichkeit, eine (Bandscheiben-) Operation durch eine konservative Behandlung (z. B. Medikamente, Bestrahlungen, Massagen) zu vermeiden, so muss der Patient von seinem Arzt hierüber vollständig aufgeklärt werden.

Dem Gebot einer vollständigen Aufklärung liegt zu Grunde, dass der Patient darüber informiert werden muss, dass es mehrere medizinisch indizierte und übliche Behandlungsmethoden gibt, die unterschiedliche Risiken oder Erfolgschancen haben. Dies hat auch dann zu gelten, wenn eine Operation durch eine konservative Behandlung vermieden werden kann oder erst nach deren erfolgloser Vorschaltung angezeigt ist. Unterlässt ein Arzt eine nach diesen Grundsätzen gebotene Aufklärung, macht er sich gegenüber seinem Patienten schadensersatzpflichtig.

Urteil des BGH vom 22.02.2000; 6 ZR 100/99

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