Ärztliche Aufklärung vor Bandscheibenoperation

Ein Arzt, der einem Patienten eine Entscheidung über einen operativen Eingriff abverlangt und für diesen Eingriff bereits einen Termin bestimmt hat, ist verpflichtet, dem Patienten schon zu diesem Zeitpunkt die Risiken aufzuzeigen, die mit diesem Eingriff verbunden sind. Eine erst danach erfolgte Aufklärung ist zwar nicht in jedem Fall verspätet. Die hierauf erfolgte Einwilligung ist jedoch nur dann wirksam, wenn der Patient unter den jeweils gegebenen Umständen noch ausreichend Gelegenheit hat, sich innerlich frei zu entscheiden. Deshalb ist bei stationärer Behandlung eine Aufklärung erst am Tag des Eingriffs grundsätzlich verspätet.

Eine Haftung wegen nicht ausreichender oder nicht rechtzeitiger Aufklärung entfällt jedoch, wenn der Patient über das maßgebliche Risiko bereits anderweitig aufgeklärt oder umfassend informiert wurde.

Urteil des BGH vom 25.03.2003

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