Die Einstellung eines Lehrers in das Beamtenverhältnis darf nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von dessen Einwilligung in die Reduzierung der Arbeitszeit und der damit verbundenen verringerten Besoldung abhängig gemacht werden. Eine derart aufgezwungene Teilzeitbeschäftigung mit verringerten Bezügen verkürzt den verfassungsrechtlichen Anspruch des Beamten auf hauptberufliche Dienstleistung bei voller amtsangemessener Besoldung. Der unfreiwillig teilzeitbeschäftigte Beamte kann daher seine Vollzeitbeschäftigung verlangen.
Urteil des BVerwG vom 02.03.2000,2 C 1.99,MDR Heft 7/2000, Seite R 16
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