Zuzahlung zum Altersheimaufenthalt des Vaters bei vorherigem Verprechen der eigenständigen Pflege rechtmäßig

Ein Mann hatte seinem Vater versprochen, sich bis zu dessen Tod um ihn zu kümmern und ihn nicht in ein Altersheim zu geben, wenn er sich selbst einmal nicht mehr versorgen könne. Als der Vater schließlich pflegebedürftig geworden war, wollte der Sohn nichts mehr davon wissen und ließ es zu, daß sein Vater in ein Heim kam. Die Rente des alten Mannes genügte jedoch nicht, um die Heimkosten zu begleichen, so daß er Sozialhilfe beantragen mußte. Das hierfür zuständige Sozialamt genehmigte diese dem Mann, war aber der Meinung, daß sein Sohn einen Teil der angefallenen Kosten übernehmen müsse, was dieser allerdings nicht tat. Das OLG Schleswig-Holstein entschied, daß der Sohn zur Zahlung verpflichtet sei. Denn der Sohn habe seinem Vater schließlich versprochen, für ihn zu sorgen und da er dies nicht selbst tue, müsse er dazu beitragen den Heimaufenthalt zu finanzieren. Das Gericht ging davon aus, daß der Sohn – hätte er die Pflege des Vaters selbst übernommen – dafür zwei Stunden pro Tag hätte erübrigen müssen, was – nach dem gültigen Pflegesatz – einer Summe von 727,- DM entspricht, die der Sohn nun pro Monat zu zahlen hat.

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein; Az.: 5 U 225/95

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