Eine in einem Pachtvertrag getroffene formularvertragliche Regelung, wonach die Rechte des Pächters auf Minderung, Zurückbehaltung, Aufrechnung - mit Ausnahme von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen - für den Fall ausgeschlossen werden, daß sich der Verpächter mit ihrer Geltendmachung nicht einverstanden erklärt, verstößt nicht gegen das AGB-Gesetz. Dies begründete das Oberlandesgericht Düsseldorf damit, daß der Pächter geleistete Überzahlungen des Pachtzinses im Wege einer gesonderten Klage zurückfordern kann.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.06.1998, 10 U 107/97. ZAP EN-Nr. 764/98
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