Zahnarzthaftung bei fehlerhafter Prothese

über vier Monate zog sich die zahnärztliche Behandlung bei der Herstellung und Anpassung einer Zahnprothese hin. Als der Patient dann immer noch über Beschwerden klagte, weil die Prothese nicht paßte, wechselte er den Zahnarzt. Dieser brachte die Sache binnen kürzester Zeit in Ordnung.

Im Prozeß stellte ein Gutachter erhebliche Mängel an der angefertigten Prothese fest. Da der Arzt nicht beweisen konnte, daß er seine Pflichten aus dem Behandlungsvertrag nicht schuldhaft verletzt hatte, wurde er zur Rückzahlung des Honorars von über 12.000 DM verurteilt.

Ferner wurde dem beklagten Patienten ein Schmerzensgeld von 4.000 DM für seine Leidenszeit zugesprochen.

OLG Oldenburg vom 05.09.1995; Az.: 5 U 75/95

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