Erbringt der Sozialhilfeträger Leistungen, so ist er berechtigt, Unterhaltsansprüche des Hilfesuchenden auf sich überzuleiten.
Das Oberlandesgericht Hamm stellte klar, dass ein Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe auch dann in Betracht kommt, wenn dieser die Hilfe in Form eines Darlehens gewährt. Auch die Darlehensvergabe stellt eine Hilfeleistung im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes dar.
Beschluss des OLG Hamm vom 27.06.2000; Az.: 2 WF 225/00
Rechtsanwälte
für Sozialrecht in Deutschland