Ein Urlauber hatte eine Berghütte gebucht. Als er dort eintraf, stellte er fest, daß die Hütte nicht wie im Prospekt angezeigt auf 1.200 Meter Höhe, sondern auf 700 Meter lag. Ferner beanstandete er Verschmutzungen der Hütte durch Gegenstände, die der Vormieter hinterlassen hatte (Kleidung, leere Flaschen, Inhalt eines Nachttopfs) und verschimmeltes Bettzeug. Der enttäuschte Bergtourist reiste sofort wieder ab und verlangte vom Reiseveranstalter die Rückzahlung des Reisepreises, den Ersatz der Kosten für Anfahrt, übernachtung, Mittagessen und Wertminderung seines Kfz sowie eine Entschädigung für vertane Urlaubszeit, insgesamt 3.079 DM.
Die Abreise des Urlaubers erwies sich als allzu übereilt. Von seiner Forderung blieb nur ein Betrag von 228,15 DM übrig. Das Landgericht Offenbach sah in der Abweichung der Höhenlage einen Reisemangel, der eine Reisepreisminderung von 15 % rechtfertigt. Allerdings war dieser Mangel nicht so gravierend, daß dies eine Kündigung des Reisevertrages gerechtfertigt hätte.
Hinsichtlich der anderen Beanstandungen hätte der Tourist den Veranstalter zur Beseitigung der Mängel auffordern müssen. Das Gericht ging davon aus, daß der Veranstalter die Hütte binnen eines Tages hätte in Ordnung bringen können. Daher konnte nur der Reisepreis für einen Tag zurückverlangt werden.
Urteil des LG Offenbach vom 19.11.1996
1 S 126/96
NJW-RR 1997, 626
Urteil des LG Offenbach vom 19.11.1996
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