Der Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit erfordert ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das seine weitere Berufsausübung als untragbar erscheinen lässt. Dies kann im Einzelfall auch bei gewerbsmäßig begangenen Vermögens- und Urkundsdelikten im berufsbezogenen Bereich der Fall sein.
Dass eine Straftat im unmittelbaren Arzt-Patienten-Verhältnis begangen wird, ist hierbei nicht erforderlich. Die Berufsbezogenheit der Straftat kann auch durch einen Vertrauensbruch gegenüber ärztlichen Kollegen und die damit verbundene Verletzung der berufsrechtlichen Kollegialität begründet werden.
Anders als bei der Approbationsentziehung wegen Unzuverlässigkeit bedarf es bei einer festgestellten Unwürdigkeit keiner weiteren Prognoseentscheidung mehr in Bezug auf die künftige ordnungsgemäße Erfüllung der Berufspflichten.
Beschluss des VGH Mannheim vom 28.07.2003
9 S 1138/03
NJW 2003, 3647
Beschluss des VGH Mannheim vom 28.07.2003
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