Vorläufiger Schutz bei Kaskoversicherung

Ein Autofahrer schloß eine Kfz-Haftpflicht und eine Kaskoversicherung ab. Der Versicherungsschein enthielt die Belehrung, daß der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung des Beitrages beginnt und nur vorläufiger Versicherungsschutz gewährt wird, der rückwirkend verloren geht, wenn der Erstbeitrag nicht spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins bezahlt wird. Der versicherte Autofahrer machte wegen eines Unfalls Ersatzansprüche aus der Kaskoversicherung geltend. Da er die Erstprämie des Versicherungsvertrages nicht bezahlt hatte, verweigerte die Versicherungsgesellschaft jegliche Ersatzleistung.

Demgegenüber meinte das Oberlandesgericht Frankfurt, daß der zugesicherte vorläufige Versicherungsschutz nicht durch die Nichtzahlung der Erstprämie erloschen war. Die Belehrung über den Versicherungsvertrag war den Richtern viel zu ungenau. Da in der Urkunde zwei Versicherungen enthalten waren, wäre jeweils eine eigene Belehrung für jede Versicherungsart notwendig gewesen. Es wäre denkbar gewesen, daß der Versicherungsnehmer nur die Erstprämie für eine Versicherungsart bezahlt hätte. Ebenso wie bereits die Prämien getrennt zu berechnen sind, darf auch die Belehrung nicht den Eindruck erwecken, der Versicherungsschutz für das einzelne Versicherungsverhältnis hänge davon ab, daß die gesamten Beträge beglichen würden. Mangels wirksamer Belehrung blieb der vorläufige Versicherungsschutz aus der Kaskoversicherung bestehen und die Versicherung mußte zahlen.

OLG Frankfurt am Main vom 26.03.1997; Az.: 7 U 321/95 Ebenso entschieden in vergleichbaren Fällen: OLG Hamm, Urteil vom 28.5.1997, Az.: 20 U 5/97; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.6.1997 , Az.: 4 U 86/96

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