Nach § 570 b BGB steht dem Mieter einer Wohnung ein Vorkaufsrecht zu, wenn der Vermieter die Wohnung während der Mietzeit an einen Dritten veräußert.
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Mieter zu seiner Wirksamkeit nicht der notariellen Beurkundung bedarf, sondern auch in privatschriftlicher Form gültig ist.
Urteil des BGH vom 07.06.2000
VIII ZR 268/99
MDR Heft 14/2000, Seite R 9; ZAP EN-Nr. 563/2000
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