Wird bei einer viertägigen Kurzreise der Rückflug von - wie gebucht - 20:25 Uhr auf 9:30 Uhr morgens verlegt, rechtfertigt dies eine Reisepreisminderung von 25 %.
Urteil des AG Hamburg vom 22.08.1996
22 b C 672/96
NJW-RR 1997, 1138
Urteil des AG Hamburg vom 22.08.1996
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