Verspätete Urlaubsrückkehr

Ein Türkeiurlauber konnte erst einen Tag später als vorgesehen zurückfliegen. Der Arbeitgeber rechnete ihm daraufhin diesen Tag als einen Pflichturlaubstag mit Gehaltsfortzahlung an.

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied, daß der Reiseveranstalter seinem Kunden wegen des Verlustes des Selbstbestimmungsrechts über einen Urlaubstag eine Entschädigung zu zahlen hat, die hier auf 100 DM festgelegt wurde.

Urteil des AG Düsseldorf vom 16.06.1997
55 C 4250/97
NJW-RR 1998, 195

Urteil des AG Düsseldorf vom 16.06.1997

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