Verspätete Kündigung einer Reise

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, daß ein Reisender innerhalb angemessener Frist kündigen muß, wenn sich auf der Reise erhebliche Mängel zeigen und keine Abhilfe geleistet wird. Er darf nicht längere Zeit zuwarten, also sich so verhalten, daß er zwar die Leistung des Reiseveranstalters möglichst lange in Anspruch nimmt, sie aber dann nicht bezahlen will. Wenn der Reisende trotz Vorliegens von Mängeln am Urlaubsort verbleibt und die gegebene Situation längere Zeit hinnimmt, setzt er sich mit einer erst verspäteten Kündigung in Widerspruch zu seinem eigenen vorherigen Verhalten.




Oberlandesgericht Düsseldorf; Urteil vom 12.6.1997; Az.:18 U 170/96

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