Die Deutsche Bahn muss dafür Sorge tragen, dass vor längeren Feiertagszeiträumen (Jahreswechsel) nicht ausgeliefertes Gepäck schnellst möglich lokalisiert und herbeigeschafft werden kann. Kann der Verbleib eines Gepäckstücks auf Grund fehlender Ansprechbarkeit des von der Bahn in Anspruch genommenen privaten Subunternehmers nicht geklärt werden, so dass der Kunde zur Ersatzbeschaffung benötigter Kleidungsstücke gezwungen ist, haftet die Bahn unbeschränkt für den entstandenen Schaden.
Urteil des AG Frankfurt/Main vom 13.02.2003 29 C 646/02 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung
Urteil des AG Frankfurt/Main vom 13.02.2003
Rechtsanwälte
für Verkehrsrecht in Deutschland