Ein Versicherungsnehmer kündigte seine Leitungswasserversicherung. Gleichwohl schickte ihm die Versicherung im darauffolgenden Versicherungsjahr erneut eine Beitragsrechnung und buchte die Versicherungsprämie auch von seinem Konto ab. Der Abbuchung widersprach der Versicherungsnehmer nicht.
Wenige Monate später trat ein Versicherungsfall ein. Die Versicherungsgesellschaft berief sich auf die Kündigung des Kunden und verweigerte die Regulierung. Demgegenüber führte das Oberlandesgericht Brandenburg aus, die Zusendung der neuen Rechnung und der Abbuchung der Folgeprämie konnte nur so verstanden werden, dass die Versicherung die Kündigung des Kunden nicht akzeptiert hatte. Da der Versicherungsnehmer der Prämienabbuchung auch nicht widersprach, war davon auszugehen, dass beide Seiten den Versicherungsvertrag einvernehmlich fortsetzen wollten. Die Assekuranz wurde zur Zahlung des entstandenen Schadens verurteilt.
Urteil des OLG Brandenburg vom 19.02.1997
1 U 17/97
RdW Heft 19/97, Seite VI
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