Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes kann die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer ansonsten unzureichenden Behandlungsmöglichkeit ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 Satz 1 des Ausländergesetzes sein. Ob ein Abschiebungshindernis besteht, richtet sich danach, welche Auswirkungen die unterschiedlichen Behandlungsmethoden in Deutschland und im Abschiebestaat auf den Gesundheitszustand des Betroffenen haben.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.1998 - AZ: 9 C 13/97
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