In einer Klinik wurde festgestellt, daß der Embryo einer Schwangeren im dritten Monat abgestorben war. Der Embryo wurde durch einen Eingriff beseitigt. Hierbei kam es zu Komplikationen, in deren Folge die Gebärmutter der Frau entfernt werden mußte. Eine vorherige Aufklärung über die Operationsrisiken erfolgte nicht.
Im Prozeß wurde festgestellt, daß der Eingriff in jedem Fall erforderlich gewesen wäre, da die Schwangere auch bei vorheriger Aufklärung über die Operationsrisiken dem Eingriff vernünftigerweise zugestimmt hätte. Anderenfalls wäre ihre Gesundheit und ihr Leben akut bedroht gewesen.
Gleichwohl sprach das Gericht der Patientin einen Schmerzensgeldanspruch zu. Die Aufklärung des Patienten durch den Arzt soll das verfassungsrechtlich garantierte Recht des einzelnen auf freie Selbstbestimmung über seine Person gewährleisten. Inwieweit sich diese Pflichtverletzung dann im weiteren Verlauf der Behandlung niederschlägt, ist für die Rechtsmißachtung zunächst ohne Belang. Denn Schmerzensgeld ist immer auch eine Sanktion für die Verletzung der Rechte und Wahrung der körperlichen Integrität und der Persönlichkeit als solcher. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht kann demnach auch dann bestehen, wenn die Aufklärungspflichtverletzung nicht ursächlich für die Einwilligung in die Operation war.
Thüringisches OLG vom 03.12.1997; Az.: 4 U 687/97
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