Ein Schüler nahm an einem "Schnupperkurs" einer Judoschule teil. In einer der ersten übungsstunden demonstrierte der Judolehrer an dem Schüler eine so genannte "große Außensichel". Dabei kam der Schüler, der die erforderliche Falltechnik noch nicht beherrschte, so unglücklich zu Sturz, dass er sich erhebliche Verletzungen am Kreuzband und Außenmeniskus zuzog. Er verklagte daraufhin den Judolehrer auf Schadensersatz.
Bei der Ausübung von gefährlichen und unfallträchtigen Sportarten – insbesondere auch bei Kampfsportarten – scheidet eine Haftung des Schädigers häufig aus, da Verletzungen trotz Beachtung aller anerkannten Regeln der jeweiligen Sportart oder in Folge lediglich geringfügiger, nie ganz auszuschließenden Regelverstöße entstehen können und der Geschädigte in dieses Risiko durch seine Teilnahme eingewilligt hat oder dieses zumindest in Kauf nimmt. Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind jedoch nur dann anwendbar, wenn sich Schädiger und Geschädigter als gleichgeordnete Partner oder Gegner begegnen. Dies war hier nicht der Fall, da die Verletzung einem ungeübten Schüler von einem Sportlehrer zugefügt wurde. Verletzt in einem solchen Fall der überlegene seinen Gegner, ist der Grundsatz der Fairness verletzt. Dies gilt besonders im Verhältnis zwischen Schüler und Lehrer, weil der Schüler sich gerade deshalb in die Obhut eines Sportlehrers begibt, um möglichst gefahrlos eine Sportart zu erlernen. Der Judolehrer wurde daher zum Ersatz des entstandenen Schadens verurteilt.
Beschluss des OLG Celle vom 22.09.1999
9 W 109/99
NJW-RR 2000, 559
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