Eine Junioren- und eine Seniorenmannschaft trafen sich zu einem Fußballfreundschaftsspiel. Vor dem Anpfiff vereinbarten die Mannschaften, nicht mit vollem körperlichem Einsatz zu spielen, um möglichen Verletzungen vorzubeugen. Gleichwohl wurde der Libero der Jugendmannschaft beim Zweikampf um den Ball am Unterschenkel verletzt. Von seinem Kontrahenten verlangte er einen Schmerzensgeldbetrag von 40.000 DM.
Die Richter am Oberlandesgericht Hamm kamen zu dem Ergebnis, daß Fußball auch im Freundschaftsspiel ein Kampfsport bleibt. Daher hat der Teilnehmer bei regelgerechtem Spiel erlittene Verletzungen unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr in Kauf zu nehmen und damit auf Schadensersatzansprüche zu verzichten. Nur wenn ein Teilnehmer des Spiels außerhalb der geltenden Regeln roh spielt, d. h. den Gegner im Kampf um den Ball rücksichtslos oder absichtlich verletzt hat, macht er sich schadensersatzpflichtig. Hierfür trägt grundsätzlich der Geschädigte die Beweislast.
Daran ändert auch nichts, daß die Fußballmannschaften vor dem Spiel vereinbart hatten, besonders rücksichtsvoll zu spielen und vollen körperlichen Einsatz zu vermeiden. Weil der Geschädigte seinem Zweikampfgegner keinen groben Regelverstoß nachweisen konnte, ging er leer aus.
OLG Hamm vom 09.01.1997; Az.: OLG Hamm vom 09.01.1997
Rechtsanwälte
für Sozialrecht in Deutschland