Bei einem Hausbau stürzte das Baugerüst ein, weil es nicht hinreichend an der Hauswand befestigt war. Zuletzt wurde es von einem Bauunternehmen für Fassadenarbeiten genutzt. Aufgestellt wurde das verkehrsunsichere Gerüst von einer anderen am Bau beteiligten Firma.
Das Oberlandesgericht Köln verurteilte das Bauunternehmen zum Ersatz des entstandenen Schadens. Grundsätzlich trifft denjenigen eine Verkehrssicherungspflicht, der das Gerüst zuletzt benutzt hat. Die Haftung dauert fort, wenn er die Baustelle in verkehrsunsicherem Zustand verlassen hat. Da der nicht verkehrssichere Zustand des Baugerüsts für die Mitarbeiter des Bauunternehmens auffällig war, trifft diese auch der Vorwurf der Fahrlässigkeit.
Dass neben dem verurteilten Bauunternehmen möglicherweise weitere am Bau beteiligte Unternehmen eine Verkehrssicherungspflicht traf, spielte im übrigen keine Rolle, da die Verantwortlichen als Gesamtschuldner haften.
Urteil des OLG Köln vom 06.02.1996
22 U 123/95
Versicherungsrecht 1996, 1518
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