Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes richtet sich bei einem Unfall im Ausland die Frage, ob ein anderer Verkehrsteilnehmer wegen Verschuldens überhaupt haftet, nach den jeweils geltenden ausländischen Rechtsbestimmungen. Dies gilt auch dann, wenn der Unfall unter deutschen Verkehrsteilnehmern passiert ist. Anders sieht es bei der Klärung der haftungsrechtlichen Folgen aus. Hier ist deutsches Recht maßgeblich, wenn es sich um einen Unfall unter deutschen Verkehrsteilnehmern handelt.
Bundesgerichtshof (v. 23.01.1996); AZ: VI ZR 291/94
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