Verkehrssicherungspflicht eines Kraftwerkbetreibers

Ein Kfz-Fahrer befuhr im Winter bei -6 C eine Strasse in der Nähe seiner Wohnung. Die Strasse war schnee- und eisfrei. Lediglich auf Höhe eines Kraftwerkes hatte sich wegen des Wasserdampfniederschlages eine spiegelglatte Eisfläche gebildet. Der Autofahrer kam ins Schleudern. Sein PKW wurde erheblich beschädigt.

Das Gericht verurteilte den Betreiber des Kraftwerkes zur Zahlung von 40% der Schadenssumme und führte aus, der Kraftwerksbetreiber sei verkehrssicherungspflichtig und müsse bei der zuständigen Behörde darauf hinwirken, dass Warnschilder aufgestellt werden oder ihm zumindest das Aufstellen von Hinweisschildern gestattet wird, wenn eine derartige Vereisungsgefahr bestehe.

Die restlichen 60% des Schadens hatte der ortskundige Kläger selbst zu tragen, da er nach Ansicht des Gerichts bei gebotener Sorgfalt auch ohne Warnschilder mit dem Auftreten von Glatteis hätte rechnen müssen und sein Fahrverhalten den Witterungsverhältnissen hätte anpassen müssen.

Urteil des OLG Köln vom 23.11.1994
2 U 91/94

NJW-RR 1995, 1177

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