Verjährung von Arzthonoraren

Arzthonorare verjähren innerhalb von zwei Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Forderung fällig wird. Die Fälligkeit des Honoraranspruchs tritt jedoch nicht schon mit Beendigung der Behandlung, sondern erst durch Rechnungsstellung ein.

Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt ist die Honorarforderung eines Zahnarztes, der eine am 28.04.1992 beendete Behandlung erst am 28.03.1995 abrechnet, noch nicht verjährt.

Ein Verjährungsbeginn vor Rechnungsstellung kann nach Treu und Glauben nur dann in Betracht kommen, wenn der Schuldner eine Abrechnung verlangt hatte und der Gläubiger seiner Obliegenheit zur Rechnungsstellung nicht alsbald nachgekommen ist. Auch eine Verwirkung der Honorarforderung konnte das Gericht nicht feststellen, da Nachteile des Patienten z.B. durch Verlust von Erstattungsansprüchen gegenüber der Krankenversicherung nicht festgestellt werden konnten.

Urteil des LG Frankfurt am Main vom 12.02.1997
2/16 S 201/96

NJW-RR 1997, 1080

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