Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Brandenburg beginnt für einen Sozialhilfeträger, der die Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger im Wege des Regresses geltend macht, die Verjährung noch nicht zu dem Zeitpunkt, wo der Geschädigte den Anspruch hätte geltend machen können.
Die Verjährungsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn beim Sozialhilfeträger der zuständige Sachbearbeiter Kenntnis von dem bestehenden Anspruch erlangt.
Oberlandesgericht Brandenburg v. 12.08.1997;AZ: 2 U 26/97
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