Ein Berufsbetreuer kann nur für solche Tätigkeiten eine Vergütung verlangen, die zu den ihm übertragenen Aufgabenkreisen gehören. Hierzu erließ das Bayerische Oberste Landesgericht mehrere Entscheidungen:
Der Zeitaufwand des Betreuers für die Erstellung des Vermögensverzeichnisses des Betreuten ist vergütungsfähig (Beschluß vom 23.07.1998 - 3 Z BR 125/98).
Der Zeitaufwand für die Begleitung des Betroffenen zu Einkäufen ist grundsätzlich nicht vergütbar. Hingegen kann der Berufsbetreuer den Zeitaufwand für die Begleitung des Betroffenen zum Arzt dann verlangen, wenn er davon ausgehen durfte, ansonsten seine Aufgabe, für die Gesundheit des Betroffenen zu sorgen, nicht ordnungsgemäß erfüllen zu können (Beschluß vom 29.07.1998-§ Z BR 10 /98).
Ist der Betroffene (Betreute) mittellos, so sind Gebühren und Auslagen des Berufsbetreuers aus der Staatskasse zu entrichten. Der Betroffene ist dann als mittellos anzusehen, wenn sein Vermögen die Schongrenze von 8.000 DM nicht überschreitet (Beschluß vom 22.07.1998-3Z BR 161/98)
FamRZ 1999, 459,462 und 463
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