Einem Betreuer obliegt grundsätzlich die gesetzliche Vertretung des Betroffenen und die Organisation der übertragenen Aufgabenbereiche entsprechend dem Wohl des Betreuten. Nicht zu seinen Aufgaben gehört die übernahme der Aufgaben im pflegerischen oder versorgenden Bereich. Diese Aufgaben hat ein Betreuer nur zu organisieren. Für den Organisationsaufwand erhält er seine Vergütung.
Dementsprechend steht dem Betreuer keine Vergütung zu, wenn er Dienste im pflegenden und versorgenden Bereich, wie z.B. Fahrten zu Einkäufen oder zu Arztbesuchen selbst durchführt.
Beschluß des LG Koblenz vom 06.10.1997
2 C 648/97
MDR 1998, 112
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