Kann eine Reise nicht angetreten werden, weil es der Reiseveranstalter unterlassen hat, für Pauschalurlauber die erforderlichen Visa zu besorgen, muß er zwei Drittel des Reisepreises zurückzahlen; ein Drittel müssen die Urlauber selbst tragen, da auch sie hätten 'aufpassen' müssen.
Amtsgericht Frankfurt am Main; Az.: 30 C 1294/97-47
Rechtsanwälte
für Verkehrsrecht in Deutschland