Ein Computermagazin veröffentlichte einen Vergleichstest von mehreren Handscannern verschiedener Hersteller. Hierbei handelt es sich um Geräte zum Einlesen von Texten und Grafiken in einen Computer.
Die Abbildungen der getesteten Scanner eines Herstellers wiesen eine deutlich schlechtere Bildqualität auf, als die der Mitkonkurrenten. Später stellte sich heraus, daß der verantwortliche Redakteur anstatt der konkreten Testergebnisse lediglich Kopien der Originalvorlage veröffentlichte und diese den Geräten des Herstellers zuordnete. Die Kopien waren qualitativ deutlich schlechter als die mit den Geräten des Herstellers erzielbaren Einleseergebnisse.
Auf Klage des betroffenen Unternehmers wurde der Zeitungsverlag verurteilt, die Veröffentlichung des Testberichts zu unterlassen und eine Richtigstellung des Testergebnisses abzudrucken.
Das mit der Sache befaßte Oberlandesgericht Köln stellte grundsätzlich klar, daß Veröffentlichungen der Ergebnisse von Warentests in der Regel wertende Meinungsäußerungen seien und damit gerichtlich nicht angegriffen werden können. Handelt es sich jedoch um tatsächliche Feststellungen, auf deren Grundlage sich der Leser eine eigene Meinung bildet, sind diese uneingeschränkt überprüfbar und müssen richtig sein. Hierzu zählten die Richter auch die abgebildeten Testausdrucke.
Dem Verlag drohen nun noch erhebliche Schadensersatzansprüche wegen der Umsatzeinbußen, die der geschädigte Unternehmer infolge des schlechten Testergebnisses seiner Geräte erlitten hatte.
Urteil des OLG Köln vom 10.05.1994
15 U 86/92
NJW-RR 1995, 1489
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