Ein Ehepaar hatte eine Gaststätte mit dazugehöriger Wirtewohnung gepachtet. Nachdem der befristete Pachtvertrag beendet war, erkärte der Verpächter, die Pächter müßten nicht aus der Wohnung ausziehen, solange sie keine andere Bleibe hätten, bzw. er werde sie nicht auf die Straße setzen.
Als das Ehepaar nach eineinhalb Jahren immer noch nicht ausgezogen war, verlangte der Verpächter die Räumung und erhob schließlich Räumungsklage.
Die Pächter beriefen sich auf die Zusagen des Verpächters. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hingegen wertete die Erklärungen des Verpächters als Einräumung einer angemessenen Räumungsfrist, die aber nach eineinhalb Jahren zweifelsfrei verstrichen war. Keinesfalls stellten die Erklärungen eine bindende Vereinbarung dar, die den Verpächter nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ohne zeitliche Begrenzung an einer Räumung hinderten.
Fazit: Pächter oder Mieter können sich (auf Dauer) nicht auf derartige Zusagen verlassen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.01.1996
10 U 46/96
MDR 1996, 898
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