Eine wirksame Einwilligung eines Patienten liegt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs dann nicht vor, wenn ihm die schriftliche Einwilligungserklärung erst auf dem Weg zum Operationssaal nach Verabreichen einer Beruhigungsspritze zur Unterschrift vorgelegt wurde, obwohl für die Erteilung der Einwilligung mehrere Tage Zeit gewesen wäre.
BGH vom 17.02.1998; Az.: VI ZR 42/97
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