Unterkunft für Rollstuhlfahrer im vierten Stock

Auch wenn ein Schwerbehinderter persönlich in einem Reisebüro eine Reise bucht, wird eine behindertengerechte Unterbringung nicht automatisch Vertragsinhalt, selbst dann nicht, wenn bei der Buchung der Vermerk "Kundenwunsch: Terrasse' aufgenommen wird.
Eine behindertengerechte Unterbringung wird auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der behinderte Reisende nach seiner Buchungserklärung dem Veranstalter eine Kopie seines Behindertenausweises schickt und erklärt, eine ebenerdige Wohnung mit Terrasse zu benötigen, der Veranstalter aber hierzu schweigt. Daher besteht kein Minderungs- oder Kündigungsgrund, falls der Kunde im vierten Stock des gebuchten Hotels ohne Fahrstuhl untergebracht ist.

Anmerkung: Das Urteil wird in Fachkreisen zum Teil heftig kritisiert. Derartige Auseinandersetzungen können jedoch dadurch vermieden werden, dass Behinderte bei der Buchung in jedem Fall ihre genauen Vorstellungen über eine behindertengerechte Unterkunft vorbringen und auch in den Reisevertrag aufnehmen lassen.

Urteil des AG Hannover vom 22.08.2002

Rechtsanwälte
für Verkehrsrecht in Deutschland

Christian Ginzel
Christian Ginzel
84130 Dingolfing
Peer Petersen
Peer Petersen
41569 Rommerskirchen
Wolff, Dippel u. Geißler
Peter Scheffer
Peter Scheffer
32257 Bünde