Die Verlegung eines Betreuten von der geschlossenen auf die offene Station einer psychiatrischen Klinik führt in der Regel dazu, dass die erteilte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der geschlossenen Unterbringung wirkungslos wird. Muss der Betreute auf die geschlossene Station zurückverlegt werden, weil sich sein Verbleiben in der offenen Abteilung nicht als durchführbar erwiesen hat, bedarf es deshalb einer erneuten vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
Bei einer nur kurzzeitigen Behandlung des Betroffenen auf einer offenen Station bedarf es ausnahmsweise jedoch keines neuen Unterbringungsbeschlusses. Wie lange dieser Zeitraum zu bemessen ist, ließ das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung allerdings offen. Die Richter hielten aber einen Zeitraum von sechs Wochen für deutlich zu lang, um eine probeweise Entlassung unter Fortbestand der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung noch tolerieren zu können.
Beschluss des OLG Hamm vom 18.08.1999
15 W 233/99
OLG Report Hamm 1999, 396
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