Schriftstücke, die auf Thermopapier ausgedruckt oder gefaxt wurden, sind oft nach einigen Jahren nicht mehr leserlich. Kann ein Betriebsprüfer derartige Belege später nicht mehr entziffern, darf er den Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzug streichen.
Daher der Tipp: Kopieren Sie die Belege (insbesondere Tankquittungen und Faxe) auf Normalpapier und bewahren Sie die Kopien zusammen mit dem Original auf.
Schreiben des Hessischen Finanzministeriums vom 26.03.1996
S 7300 A-95-II A 42
Impulse Heft 11/96, Seite 141
BStBl I 1997, 278
Rechtsanwälte
für Steuerrecht in Deutschland