Ein Autofahrer wurde vom Amtsgericht wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 120 DM verurteilt. Der Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung lag in einer Tempo-30-Zone. Der Autofahrer wandte sich mit der Begründung gegen die Verurteilung, er sei zu Fuß entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung in die geschwindigkeitsbeschränkte Zone zu seinem Wagen gegangen, den ein anderer dort abgestellt hatte. Er habe daher das 'Zone-30-Schild' nicht wahrnehmen können.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf folgte dieser Argumentation. In der Tat stehen Zonen-Verkehrszeichen nur an den Einfahrten in den verkehrsberuhigten Bereich und werden im Inneren der Zone nicht wiederholt. Ein Autofahrer, der keine Kenntnis von der angeordneten Zonen-Geschwindigkeitsbegrenzung hat und auch nicht haben muß, weil er wie in diesem Fall als Fußgänger in die Tempo-30-Zone gelangt ist, ist nicht verpflichtet, sich z.B. durch einen Umweg zu einer Zoneneinfahrt über eine Geschwindigkeitsbeschränkung zu informieren.
OLG Düsseldorf vom 03.04.1997; Az.: 5 Ss (Owi) 75/97 und 43/97 I
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