Mit einem kuriosen Fall hatte sich das Amtsgericht Mönchengladbach zu beschäftigen. Ein Reisender hatte für sich und seine Lebensgefährtin eine Reise nach Menorca mit Unterbringung in einem Doppelzimmer mit Doppelbett gebucht. Er fand jedoch zwei nebeneinander stehende Einzelbetten vor, die nicht fest miteinander verbunden waren.
Der Mann behauptete nun, ein 'friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis' sei während des Urlaubs nicht zustandegekommen und machte daher eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 20 Prozent geltend.
Der zuständige Amtsrichter setzte sich zunächst mit der Frage der Beischlafgewohnheiten des Klägers auseinander. Er meinte, daß ein Beischlaf mit 'üblichen Praktiken' durchaus auch auf einzelnen Betten 'erfolgreich' ausgeübt werden könne. Welche besonderen Techniken der Kläger bevorzuge, konnte oder wollte dieser nicht sagen.
Im übrigen hätte nach Auffassung des Richters der frustrierte Liebhaber das Problem leicht selber lösen können. Nämlich durch das Zusammenbinden der Betten mit einer Schnur oder einem Gürtel. Daß der liebeshungrige Hotelgast darauf nicht selbst gekommen ist?!
Urteil des AG Mönchengladbach vom 25.04.1991
5 aC 106/190
Urteil des AG Mönchengladbach vom 25.04.1991
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