Ungleichbehandlung von Teilzeitkräften hinsichtlich Essensgeldzuschuss grundsätzlich unzulässig

Nach § 2 Abs. 1 Beschäftigungsförderungsgesetz darf der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern unterschiedlich behandeln, es sei denn, dass sachliche Gründe unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einen Verstoß gegen diese Vorschrift sah das Bundesarbeitsgericht in einer Regelung des Arbeitgebers, wonach ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (Dreiviertel-Stelle) vom Bezug eines jährlich im Voraus gezahlten Essensgeldzuschusses ausgeschlossen werden sollte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen so gestaltet sind, dass alle Beschäftigten einen Zuschuss erhalten, von denen zu erwarten ist, dass sie während der Arbeitszeit ein Mittagessen einnehmen und dies auf den Teilzeitbeschäftigen ebenfalls zutrifft.

Urteil des BAG vom 26.09.2001,10 AZR 714/00,ZAP EN-Nr. 89/2002

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