Ungleichbehandlung von Teilzeitkräften bei Anknüpfung an längere Betriebszugehörigkeit für Ausschluss einer Kündigung ist unzulässig

Die Bestimmung eines Tarifvertrages, nach der für den Ausschluss einer Kündigung bei Teilzeitkräften an eine längere Betriebszugehörigkeit angeknüpft wird als bei Vollzeitbeschäftigten, verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Absatz 1 GG und ist daher unwirksam.

Urteil des BAG vom 13.03.1997
2 AZR 175/96

MDR 1997, 448

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