Die Bestimmung eines Tarifvertrages, nach der für den Ausschluss einer Kündigung bei Teilzeitkräften an eine längere Betriebszugehörigkeit angeknüpft wird als bei Vollzeitbeschäftigten, verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Absatz 1 GG und ist daher unwirksam.
Urteil des BAG vom 13.03.1997
2 AZR 175/96
MDR 1997, 448
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