Ungenaue Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

Ein Autofahrer bog, nachdem er (wahrscheinlich) angehalten hatte, in eine Vorfahrtstraße ein und setzte seine Fahrt mit überhöhter Geschwindigkeit fort. Ihm folgten zwei Polizisten in einem Streifenwagen, die am Ende einer Fahrstrecke von 1400 m eine Geschwindigkeit des Vorausfahrenden von 170 km/h feststellten. In dem darauffolgenden Gerichtsverfahren stellte ein Gutachter fest, dass der Pkw des Verkehrssünders auf einer Strecke dieser Länge allenfalls eine Geschwindigkeit von 150 km/h erreicht haben konnte. Gleichwohl zog der Amtsrichter von den gemessenen 170 km/h nur eine Messtoleranz von 10 % (statt üblicher 7 %) ab und verurteilte den Autofahrer.

Das Urteil hatte vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf keinen Bestand. Kann bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren das überwachte Fahrzeug die Geschwindigkeit in der abgelesenen Höhe fahrzeugtechnisch nicht erreichen, so folgt daraus, dass ein oder mehrere Messfehler vorliegen, die den Abzug einer weit höheren als der üblichen Messtoleranz erfordern, soweit das Messergebnis nicht überhaupt völlig unbrauchbar ist. Der Rechtsstreit wurde auf die Vorinstanz zurückgewiesen, in der der Amtsrichter nunmehr darüber zu befinden hat, ob das Messergebnis überhaupt verwertbar ist. Jedenfalls muss das Gericht infolge der Messfehler eine weitaus höhere Messtoleranz von der gemessenen Geschwindigkeit abziehen.

OLG Düsseldorf vom 20.05.1999; Az.: 2 a Ss (OWi) 138/99

Rechtsanwälte
für Verkehrsrecht in Deutschland

Manuela Bergmann
Manuela Bergmann
22765 Hamburg
Dr. Flügge, Sahm & Kollegen
Stephanie Queißer
Stephanie Queißer
02625 Bautzen
Andy Wüsthoff
Andy Wüsthoff
46535 Dinslaken