In einem Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gaben die Polizeibeamten als Zeugen an, beim Nachfahren hinter dem Verkehrssünder habe der Tacho des Streifenwagens 110 km/h angezeigt.
Bei einer derart unsicheren Meßmethode ist wegen der möglichen Fehlerquellen ein Sicherheitsabschlag von 15 % zu machen. Da darüber hinaus der Tachometer des Polizeiwagens nicht geeicht war, nahm das Gericht wegen eventueller Abweichungen einen weiteren Abschlag von 7 % vor.
Selbst wenn der Verkehrssünder selbst eingesteht, eine bestimmte Geschwindigkeit gefahren zu sein, ist von diesen Angaben zu seinen Gunsten der Abzug einer möglichen Tachoabweichung von 7 % geboten.
OLG Düsseldorf vom 27.02. 1997; Az.: 5 Ss (Owi) 19/97
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