Ungeklärtes Abkommen von der Fahrbahn

Kommt ein Autofahrer aus ungeklärten Umständen auf einer Landstraße von der Fahrbahn ab und kann die Kaskoversicherung dem Fahrer weder Alkoholbeeinflussung noch erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung nachweisen, kann daraus nicht ohne weiteres auf eine Pflichtwidrigkeit geschlossen werden, die die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit.

Nach Auffassung des Schleswig Holsteinischen Oberlandesgerichts gibt es keinen allgemeinen durch die Rechtsprechung geprägten Erfahrungssatz, wonach das ungeklärte Abkommen von der Fahrbahn als grob fahrlässige Pflichtverletzung des Fahrers zu qualifizieren ist. Dieser Rückschluss wäre zu pauschal und ließe eine sorgfältige Differenzierung nach den Graden der Fahrlässigkeit vermissen. Das Abkommen von der Fahrbahn auch ohne den Einfluss äußerer Einwirkung kann viele Ursachen haben. So hielt es im konkreten Fall der verunglückte Autofahrer für möglich, dass auf der Fahrbahn liegender Sand ursächlich für den Unfall war. Diese Erklärung schien dem Gericht jedenfalls nicht unplausibel. Im Ergebnis musste die Versicherung den Fahrzeugschaden bezahlen.

Oberlandesgericht Schleswig- Holstein; vom 31.05.1999; Az.: 7 U 197/97

Rechtsanwälte
für Privatrecht & Kaufrecht in Deutschland

Ulrike Tress-Ritter
Ulrike Tress-Ritter
77656 Offenburg
Brandi & Dr. Klose
Christian Dreier
Christian Dreier
44225 Dortmund
Muras und Gärmer
Muras und Gärmer
21073 Hamburg