Unfreiwillige Rotlichtfahrt

Eine Autofahrerin konnte bei spiegelglatter Fahrbahn ihr Fahrzeug vor einer Ampel nicht mehr anhalten. Sie rutschte in die Kreuzung hinein, als die Ampel bereits 1,95 Sekunden auf rot stand. Nachdem sie sich vergewissert hatte, daß weder Fußgänger noch andere Verkehrsteilnehmer von ihr gefährdet werden, entschloß sie sich die Kreuzung bewußt bei rot zu überqueren, um nicht durch eine Vollbremsung und darauffolgendes Schleudern einen höheren Schaden anzurichten.

Das Oberlandesgericht Dresden ging unter diesen Umständen nicht von einer 'groben Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers' aus und sah, obwohl die Ampel bereits fast 2 Sekunden rot zeigte, von der Verhängung eines Fahrverbotes ab. Die Rotlichtfahrerin kam mit einer Geldbuße von 250 DM davon.

OLG Dresden vom 27.02.1998; Az.: 2 Ss (OWi) 84/98

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