Ein Autofahrer kam mit seinem Pkw von der Fahrbahn ab. Offenbar war er am Steuer eingenickt. Seine Vollkaskoversicherung verweigerte den Ersatz des am Fahrzeug entstandenen Schadens mit der Begründung, der Versicherungsnehmer hätte grob fahrlässig gehandelt, da er trotz Müdigkeitserscheinungen weitergefahren ist.
Das Oberlandesgericht Oldenburg vertrat demgegenüber die Auffassung, daß einem Einnicken am Steuer nicht stets unübersehbare Anzeichen vorausgehen müssen, deren Nichtbeachtung in der Regel grob fahrlässig ist. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die den Schluß darauf zulassen, daß der Fahrer sich über von ihm erkannte deutliche Vorzeichen der Ermüdung bewußt hinweggesetzt hat. Diesen Nachweis konnte die Versicherung nicht erbringen und wurde daher zur Ersatzleistung verurteilt.
OLG Oldenburg vom 16.09.1998; Az.: 2 U 139/98
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