Unfallverursacher haftet bei Diebstahl von Wertgegenständen aus Unfallwagen

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes haftet ein Autofahrer, der einen Verkehrsunfall schuldhaft herbeigeführt hat, grundsätzlich auch für Gegenstände, die am Unfallort aus dem Wagen gestohlen wurden. Dem für den Unfall verantwortlichen Autofahrer ist im Regelfall der Diebstahl zuzurechnen, weil er durch die Herbeiführung des Unfalls eine Gefahrenlage geschaffen hat, die den Diebstahl erst ermöglicht hat. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Gegenstände erst entwendet worden sind, nachdem das beschädigte Fahrzeug von der Polizei sichergestellt worden ist.

Bundesgerichtshof (v. 10.12.1996); Az.: VI ZR 14/96

Rechtsanwälte
für Privatrecht & Kaufrecht in Deutschland

Andreas Suhr
Andreas Suhr
21436 Marschacht
Gerold Bertsch
Gerold Bertsch
73249 Wernau
Kanzlei Kobe-Knapp
Kanzlei Kobe-Knapp
98693 Ilmenau
Lutz Weiberle
Lutz Weiberle
70174 Stuttgart