Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes haftet ein Autofahrer, der einen Verkehrsunfall schuldhaft herbeigeführt hat, grundsätzlich auch für Gegenstände, die am Unfallort aus dem Wagen gestohlen wurden. Dem für den Unfall verantwortlichen Autofahrer ist im Regelfall der Diebstahl zuzurechnen, weil er durch die Herbeiführung des Unfalls eine Gefahrenlage geschaffen hat, die den Diebstahl erst ermöglicht hat. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Gegenstände erst entwendet worden sind, nachdem das beschädigte Fahrzeug von der Polizei sichergestellt worden ist.
Bundesgerichtshof (v. 10.12.1996); Az.: VI ZR 14/96
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