Eine kaufmännische Angestellte ging in der Mittagspause, nachdem sie eingekauft hatte, wieder zu ihrem Beschäftigungsbetrieb zurück. Auf dem Weg stolperte sie über einen Pflasterstein, wobei sie erhebliche Verletzungen erlitt.
Das Bundessozialgericht entschied, daß auch in diesem Falle ein sogenannter Arbeitsunfall vorliege, für den die Berufsgenossenschaft aufzukommen habe.
Das Gericht führte aus, daß bei Einkäufen während der tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich festgeschriebenen Mittagspause ein Bezug zu der Beschäftigung in dem Betrieb gegeben ist. Dies gilt aber nur dann, wenn am Unfalltag Lebensmittel zum Zwecke des alsbaldigen Verzehrs im Betrieb eingekauft wurden.
Falls die Mittagspause für Einkäufe des täglichen Gebrauchs benutzt werde, so würde die Berufsgenossenschaft mangels Arbeitsunfalls wohl nicht haften.
Urteil des BSG vom 11.05.1995, 2 RU 30/94. NJW 1995, 2942
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