Ein dreijähriger Junge verließ unbeobachtet den Kindergarten und begab sich auf den Heimweg. Unterwegs stürzte er und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Die zuständige Landesunfallkasse verweigerte jegliche Ersatzleistung mit der Begründung, der Unfallschutz ende mit Verlassen des Kindergartengeländes.
Das Bundessozialgericht gab jedoch den Eltern des Kindes Recht. Kindergartenkinder sind während der gesamten Dauer des Kindergartenbesuchs unfallversichert. Der 'Besuch' endet erst dann, wenn das Kind den Kindergarten mit einer hierzu berechtigten Person oder (bei entsprechendem Entwicklungsstand) mit Einwilligung der Sorgeberechtigten allein verläßt. Der Unfallschutz dauert daher fort, wenn sich das Kind eigenmächtig vom Kindergartengelände entfernt.
Urteil des BSG
B 2 U 20/97 R
Pressemitteilung des BSG vom 01.07.1998
NJW Heft 31/1998, Seite XLII
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