Unfallversicherung, Zechtour


Gesetzliche Unfallversicherung: Tragischer Tod nach Zechtour
Ein angestellter Außendienstmitarbeiter traf sich nach mehreren Kundenbesuchen mit seinem Vater in Berlin. Er stellte seinen Dienstwagen am Bahnhof ab und suchte mit dem Vater ein Restaurant auf, in dem die beiden aßen und ausgiebig zechten. Nach Verlassen des Lokals kam es zu einem folgenschweren Zwischenfall. Der junge Mann wurde nach einer Auseinandersetzung von einem Passanten niedergeschlagen und fiel so unglücklich auf den Kopf, daß er wenige Tage später starb.

Das Bundessozialgericht versagte der Witwe des Verstorbenen die beantragte Rente. Unfälle auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Unfall muß mit der versicherten Tätigkeit jedoch in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Abweichungen vom normalen Weg zu privaten Zwecken unterbrechen oder vernichten den Versicherungsschutz. Der Unfall war hier nicht mehr von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt, weil der Versicherte - so das Gericht - auf einem nach einem langen Arbeitstag der Erholung dienenden und damit eigenwirtschaftlichen Weg zurück zum Firmen-Pkw verunglückt war.

Urteil des BSG vom 11.08.1998 B 2 U 17/97 R Handelsblatt vom 07.09.1998

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