Ein Arbeitnehmer, der in seiner Mittagspause für sich und Kollegen "Brotzeit" einkauft, ist im Falle eines Unfalls versichert.
Nach einer Entscheidung des BSG ist nicht erforderlich, daß der Arbeitnehmer das nächstgelegene Geschäft wählt. Entscheidend ist nur, daß die eingekauften Waren wirklich zum sofortigen Verzehr in der Pause gedacht sind.
Urteil des BSG vom 11.05.1995, 2 RU 30/94. KKH-Nachrichten Nummer 163, September 1995
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